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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 01.02.2008, Aktenzeichen: 20 B 1889/07 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 20 B 1889/07

Beschluss vom 01.02.2008


Leitsatz:Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Begehrens, das auf einen individuellen Rechtsanspruch darauf zielt, dass die Bundesrepublik Deutschland und ihre Organe generell, d.h. auch in Extremfällen, bei Betroffenheit des Antragstellers als Passagier eines von Terroristen entführten Flugzeuges dessen Abschuss nicht veranlasst, scheidet aus.

Es steht insoweit auch für regelmäßige Fugzeugnutzer keine irgendwie fassbare, den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter zeitweiliger Vorwegnahme der Hauptsache erfordernde und rechtfertigende weitergehende Gefahr als das allgemeine Lebensrisiko in Rede, das jedermann erfasst und das etwa auch das Risiko einschließt, am Boden Opfer eines von Entführern herbeigeführten Flugzeugabsturzes zu werden.

Im Übrigen besteht kein Anordnungsanspruch, weil das Rechtsschutzersuchen denkbare Extremfälle umfasst, für die in Anbetracht der entstehenden Pflichtenkollision eine gerichtliche Vorabbindung der verantwortlichen staatlichen Entscheidungsträger von Verfassungs wegen nicht erlaubt ist. Es verbleibt in der Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland und der für sie handelnden Personen, ob sie sich, gegebenenfalls unter Inkaufnahme eines bloß entschuldigten Verhaltens, in den vorgestellten Extremsituationen für einen Abschuss des Flugzeuges entscheiden.
Rechtsgebiete:GG, LuftSiG
Vorschriften:GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2, LuftSiG § 14 Abs. 3,,
Verfahrensgang:VG Köln, 11 L 1584/07
Rechtskraft:ja

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