JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern > Verkündungsdatum > 04 / 2008
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| Rechtsgebiete: | LwAnpG, FlurbG, BGB |
| Schlagworte: | Bodenordnungsplan, Festsetzungen, Grunddienstbarkeit, beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Ausführungsanordnung, neuer Rechtszustand, Änderung, Ergänzung, Klarstellung, Auslegung, Grundbuchberichtigung |
| Leitsatz: | Die Befugnis der Flurneuordnungsbehörde zur Änderung, Ergänzung oder regelnden Klarstellung seiner Festsetzungen endet grundsätzlich mit der Ausführungsanordnung und Eintritt des neuen Rechtszustandes. Danach kann der Plan nur noch nach § 64 FlurbG geändert oder ergänzt werden. Die Voraussetzungen des § 64 FlurbG sind eng auszulegen. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 9 K 23/04 | |
| Rechtsgebiete: | RVG, BRAGO |
| Schlagworte: | Streitwert, Gerichtsgebühren, Anwaltsgebühren |
| Leitsatz: | Die Maßgeblichkeit der Streitwertfestsetzung für die Gebühren des Rechtsanwalts beschränkt sich nicht auf denjenigen Prozessbevollmächtigten, der die Wertfestsetzung beantragt hat. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 O 24/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Rechtsmittelbelehrung, offenbare Unrichtigkeit, Wiedereinsetzung, anwaltliche Sogfaltspflicht, Rechtsmittelfrist |
| Leitsatz: | 1. Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Rechtsmittelbelehrung fallen jedenfalls in der Regel nicht unter § 58 Abs. 2 VwGO. 2. Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Unterscheidung zwischen Rechtsmittelfristen und anderen Wiedervorlagefristen. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 L 256/07 | |