JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern > Verkündungsdatum > 10 / 2007
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BauNVO, LBauO M-V |
| Schlagworte: | Vollgeschossbegriff |
| Leitsatz: | 1. Die Legaldefinition des Vollgeschosses in § 87 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) gilt im Rahmen des § 20 Abs. 1 BauNVO nur für Bebauungspläne, die nach dem 1.9.2006 beschlossen worden sind. 2. Soweit die Landesbauordnung bei der Bestimmung des Vollgeschosses auf eine bestimmte lichte Höhe von Räumen abstellt, ist grundsätzlich das Maß zwischen der Oberkante des fertigen Fußbodens und der Unterkante der fertigen Decke maßgebend. Dies gilt nicht, wenn eine Reduzierung der Raumhöhe durch Veränderung der Decke mittels Verkleidens oder Abhängens weder technisch bedingt noch durch eine zweckmäßige Gestaltung oder die beabsichtigte Nutzung nahegelegt wird, sondern erkennbar allein in der Absicht gewählt wird, durch eine derartige Gestaltung die Vollgeschosszahl ZU manipulieren. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 3 M 169/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, KAG M-V, BauNVO |
| Schlagworte: | Kanalbaubeitrag, Anschlussbeitrag, kombinierter Grundstückflächen- und Vollgeschossmaßstab, Vorteil, Äquivalenzprinzip, Werft, Werfthalle, atypisch, untergeordnet, Geschossflächenzahl, Wirklichkeitsmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, höchstzulässig |
| Leitsatz: | Eine anschlussbeitragsrechtliche Maßstabsregelung, die im Rahmen eines kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes den auf lediglich untergeordneten Teilflächen (hier: 10 %) des Grundstücks beschränkten Vorteil einer baulichen Ausnutzbarkeit in Gestalt der maximalen Firsthöhe (hier: 75 m) als anschlussbeitragsrechtlichen Vorteil für die um ein vielfaches größere Gesamtfläche definiert, ist mit Blick auf die besondere Situation der Grundstücke der Klägerin (Werftbetrieb) in einem Maße nicht mehr vorteilsgerecht, das nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unter den Gesichtspunkten erforderlicher Pauschalierung und Typisierung gerechtfertigt werden kann. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 256/06 | |
| Rechtsgebiete: | FlurbG |
| Leitsatz: | Zur Frage einer wirksamen Zustimmung nach § 48 Abs. 2 FlurbG zur Teilung gemeinschaftlichen Eigentums. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 9 K 10/01 | |