JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern > Verkündungsdatum > 09 / 2007
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| Rechtsgebiete: | VwGO, AufenthG, GG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis, psychische Krankheit, Ausreise, unmöglich, Vollstreckungshindernis, Asylantrag, offensichtlich unbegründet, Rücknahme, Sperrwirkung |
| Leitsatz: | Der Begriff des Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel i. S. des § 10 Abs. 3 Satz 3 (1. HS) AufenthG erfasst - anders als die neu eingefügte Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 (2. HS) AufenthG für die Regelung in § 25 Abs. 3 AufenthG - nicht die Fälle, in denen auf der Grundlage der Soll-Bestimmung des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Die Rücknahme des noch nicht unanfechtbar nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnten Asylantrags lässt die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels wieder entfallen. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 2 L 173/06 | |