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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Mecklenburg-VorpommernVerkündungsdatum04 / 2006 

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Entscheidungen 04 / 2006



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 M 27/06 vom 25.04.2006

Rechtsgebiete:KAG M-V, GG
Schlagworte:Vergnügungsteuer, Stückzahlmaßstab, Einspielergebnisse, Wahrscheinlichkeitsmaßstab
Leitsatz:Zur Überprüfung eines Stückzahlenmaßstab für eine Vergnügungsteuer in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 M 27/06



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 O 5/06 vom 13.04.2006

Rechtsgebiete:VwVfG M-V, GKG, BRAGO
Schlagworte:Streitwert, Beschwerde, Einzelrichter, Beschwerdesumme, Abänderung von Amts wegen, Zuziehung, Bevollmächtigte, Vorverfahren, Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr, Ausgangsverfahren, Widerspruchsverfahren, Erhöhung
Leitsatz:1. Kosten des Ausgangsverfahrens sind nicht nach § 80 VwVfG M-V erstattungsfähig.

2. Auf die Kosten, die ein Beteiligter vor einer Verwaltungsentscheidung zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgewendet hat, ist § 80 VwVfG M-V weder unmittelbar noch entprechend anwendbar.

3. Zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühr muss in allen Fällen, in denen dem Vorverfahren unter Beteiligung desselben Rechtsanwalts ein (Ausgangs-)Verwaltungsverfahren vorangegangen ist, die - mit Blick auf § 119 Abs. 1 BRAGO - jeweils einheitlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aufgeteilt werden.

4. Erstattungsfähig als Kosten des Vorverfahrens im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG M-V ist nur der Teil der einheitlichen Geschäftsgebühr, der auf das Vorverfahren entfällt, also nur der Teil der Gebühr, um den sich diese durch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren erhöht hat.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 O 5/06

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 N 2/06 vom 07.04.2006

Rechtsgebiete:VwGO, GG
Schlagworte:Hochschulzulassung, Zweitstudium, Anordnungsgrund
Leitsatz:Zum Anordnungsgrund bei Zweitstudienbewerbern.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 N 2/06


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