JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern > Verkündungsdatum > 10 / 2005
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| Rechtsgebiete: | LBauO M-V |
| Leitsatz: | 1. Die Inanspruchnahme des 16-Meter-Privilegs an zwei Außenwänden setzt voraus, dass an allen anderen Außenwänden die Abstandsfläche nach § 6 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V eingehalten wird. 2. Der Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass ihm gegenüber die Regelmindestabstandsfläche nur dann nach § 6 Abs. 6 Satz 1 LBauO M-V unterschritten wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vollumfanglich vorliegen. 3. Die Eintragung einer Baulast genießt keinen öffentlichen Glauben. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 3 L 156/01 | |