JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern > Verkündungsdatum > 09 / 2005
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| Rechtsgebiete: | BauGB, DV-KV M-V |
| Leitsatz: | 1. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Teilbarkeit kann die Nichtigkeit einer Norm als Ganzes nur angenommen werden, wenn die vom Rechtsfehler unberührten Teile der Norm nicht selbständig weiter bestehen können. 2. Ein Vorhabenträger ist iSd. § 12 Abs. 1 BauGB objektiv zur Finanzierung eines Vorhabens erst in der Lage, wenn seine finanzielle Leistungsfähigkeit das Vorhaben selbst umfasst; die Finanzierungsfähigkeit nur der Erschließungskosten ist nicht ausreichend. 3. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Vorhabenträgers ergibt sich nicht aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer durch gleiche Gesellschafter verbundenen Gruppe rechtlich selbständiger Personengesellschaften. Erforderlich ist die rechtlich gesicherte Möglichkeit des Zugriffs auf die Finanzmittel der anderen Gesellschaften. 4. Zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Festsetzung von geringeren als den gesetzlich vorgegebenen Regelabstandsflächen im Bebauungsplan. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 3 K 35/04 | |
| Rechtsgebiete: | KAG, AO |
| Schlagworte: | Entstehen der Gebühr, Fälligkeit der Gebühr, Mindestinhalt einer Abgabensatzung |
| Leitsatz: | Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifswald gehören zum Mindestinhalt, den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (M-V) eine Satzung enthalten muss, sechs Komplexe. Daran ist festzuhalten, zumal durch das Änderungsgesetz 2005 das KAG M-V in diesem Punkt durch die am 31. März 2005 in Kraft getretene Novelle nicht geändert worden ist. Zum Entstehen der Gebühr: Die Satzung muss für Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, das Zeitintervall festlegen, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen. Zur Fälligkeit der Gebühr: Der Mindestinhalt einer Abgabensatzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. bzw. M-V) kann nicht über § 12 Abs. 1 KAG (a.F. bzw. M-V) durch eine entsprechende Anwendung des § 220 Abs. 2 AO vervollständigt werden, weil eine Regelungslücke - wegen der vorrangigen Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (a.F. bzw. M-V) - gerade nicht besteht. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 L 489/04 | |