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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Mecklenburg-VorpommernVerkündungsdatum07 / 2005 

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Entscheidungen 07 / 2005



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OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 4 K 4/03 vom 27.07.2005

Rechtsgebiete:VwGO, KAG M-V, GG, KO, AO
Schlagworte:Kreis der kurabgabepflichtigen Personen, Vermutung einer Benutzungsmöglichkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Indienstnahme Privater, Kalkulation der Kurabgaben, Haftungstatbestand, Heranziehung eines Haftungsschuldners als Ermessensentscheidung
Leitsatz:Voraussetzung für eine Haftung eines Wohnungsgebers für eine Kurabgabe ist, dass der Haftende eine Möglichkeit zur Einziehung hatte. Verweigert der Kurgast ihm gegenüber die Zahlung der Kurabgabe, ohne dass er die Möglichkeit hat, eine Pflicht zur Zahlung der Kurabgabe durchzusetzen, so wird eine Haftung in der Regelung zu verneinen sein.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 4 K 4/03




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