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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Mecklenburg-VorpommernVerkündungsdatum02 / 2005 

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Entscheidungen 02 / 2005



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 L 147/03 vom 09.02.2005

Rechtsgebiete:GG, LV, Richtlinie 77/388/EWG
Schlagworte:Vergnügungsteuer, Steueranmeldung, Stückzahlmaßstab, Praktikabilität, Typisierungen und Pauschalierungen, Abwälzbarkeit, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer, Geldspielautomaten
Leitsatz:1. Der Stückzahlmaßstab ist im Rahmen der Vergnügungsteuer für Geldspielautomaten nach wie vor ein vom Ortsgesetzgeber zulässigerweise verwendbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

2. Ein Ortsgesetzgeber muss nicht den jeweils zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten (Wirklichkeits-)Maßstab wählen.

3. Die Prozentzahl, um die die Einspielergebnisse unterschiedlicher Spielhallen voneinander abweichen, ist allein nicht entscheidend für die Frage, ob ein Stückzahlmaßstab verwendet werden darf. Dieser Wert ist in Relation zu der Höhe der Vergnügungsteuer insgesamt zu sehen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 L 147/03



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 2 L 66/03 vom 09.02.2005

Rechtsgebiete:VwVfG, VwVfG M-V, BGB
Schlagworte:Verjährung, Zinsanspruch, Zuwendung (Subvention)
Leitsatz:Zinsansprüche aus § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V (bzw. § 49 a VwVfG) verjähren in Verfahren, für die noch die vor dem 01.01.2002 geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, nach § 197 a.F. BGB in vier Jahren.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 2 L 66/03

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 O 386/04 vom 04.02.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, SGB XII
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, maßgeblicher Zeitpunkt, Entscheidungsreife, Bewilligungsreife, Vermögen, einzusetzendes, Bausparvertrag, Bausparguthaben, Zumutbarkeit, Schonvermögen, Altersversorgung, Hausgrundstück
Leitsatz:1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2. In Fällen einer nicht rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist abweichend von diesem Grundsatz auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife abzustellen.

3. Zur Frage, ob ein Bausparguthaben gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 O 386/04

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 O 388/04 vom 04.02.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, SGB XII
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, maßgeblicher Zeitpunkt, Entscheidungsreife, Bewilligungsreife, Vermögen, einzusetzendes, Bausparvertrag, Bausparguthaben, Zumutbarkeit, Schonvermögen, Altersversorgung, Hausgrundstück, Lebensversicherung
Leitsatz:1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2. In Fällen einer nicht rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist abweichend von diesem Grundsatz auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife abzustellen.

3. Zur Frage, ob ein Bausparguthaben gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist.

4. Zur Frage, ob eine Lebensversicherung gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 O 388/04


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