JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern > Verkündungsdatum > 02 / 2005
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| Rechtsgebiete: | GG, LV, Richtlinie 77/388/EWG |
| Schlagworte: | Vergnügungsteuer, Steueranmeldung, Stückzahlmaßstab, Praktikabilität, Typisierungen und Pauschalierungen, Abwälzbarkeit, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer, Geldspielautomaten |
| Leitsatz: | 1. Der Stückzahlmaßstab ist im Rahmen der Vergnügungsteuer für Geldspielautomaten nach wie vor ein vom Ortsgesetzgeber zulässigerweise verwendbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 2. Ein Ortsgesetzgeber muss nicht den jeweils zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten (Wirklichkeits-)Maßstab wählen. 3. Die Prozentzahl, um die die Einspielergebnisse unterschiedlicher Spielhallen voneinander abweichen, ist allein nicht entscheidend für die Frage, ob ein Stückzahlmaßstab verwendet werden darf. Dieser Wert ist in Relation zu der Höhe der Vergnügungsteuer insgesamt zu sehen. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 L 147/03 | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG, VwVfG M-V, BGB |
| Schlagworte: | Verjährung, Zinsanspruch, Zuwendung (Subvention) |
| Leitsatz: | Zinsansprüche aus § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V (bzw. § 49 a VwVfG) verjähren in Verfahren, für die noch die vor dem 01.01.2002 geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, nach § 197 a.F. BGB in vier Jahren. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 2 L 66/03 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, SGB XII |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, maßgeblicher Zeitpunkt, Entscheidungsreife, Bewilligungsreife, Vermögen, einzusetzendes, Bausparvertrag, Bausparguthaben, Zumutbarkeit, Schonvermögen, Altersversorgung, Hausgrundstück |
| Leitsatz: | 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 2. In Fällen einer nicht rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist abweichend von diesem Grundsatz auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife abzustellen. 3. Zur Frage, ob ein Bausparguthaben gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 O 386/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, SGB XII |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, maßgeblicher Zeitpunkt, Entscheidungsreife, Bewilligungsreife, Vermögen, einzusetzendes, Bausparvertrag, Bausparguthaben, Zumutbarkeit, Schonvermögen, Altersversorgung, Hausgrundstück, Lebensversicherung |
| Leitsatz: | 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 2. In Fällen einer nicht rechtzeitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist abweichend von diesem Grundsatz auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife abzustellen. 3. Zur Frage, ob ein Bausparguthaben gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist. 4. Zur Frage, ob eine Lebensversicherung gemäß § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen ist. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 O 388/04 | |
"Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidungen 02 / 2005 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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