JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern > Verkündungsdatum > 02 / 2005
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BauGB, LBauO M-V |
| Leitsatz: | 1. Ein öffentlicher Parkplatz als tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche ist baurechtlich wie eine Stellplatzanlage zu behandeln. 2. Ob ein solcher öffentlicher Parkplatz die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1 BauGB erfüllt, kann nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Bewertung aller seiner Auswirkungen beurteilt werden. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 3 M 185/04 | |
| Rechtsgebiete: | SOG M-V, StVO |
| Schlagworte: | Bevollmächtigte von Behörden, Abschleppen aus Fußgängerzone |
| Leitsatz: | 1. Geeignete Bedienstete einer Aufsichtsbehörde i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO können auch eine nachgeordnete Behörde wirksam vertreten (Abweichung von OVG Greifswald - 2. Senat -, B. v. 12.07.2004 - 2 L 319/02 - NJ 2005, 134). 2. Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das in einem durch Verkehrszeichen angeordneten Parkverbot steht (hier: Fußgängerzone) beurteilt sich nach den Grundsätzen der Ersatzvornahme in Form des sofortigen Vollzugs, nicht der unmittelbaren Ausführung. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 3 L 114/03 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, AsylVfG |
| Leitsatz: | Zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht einen Verfahrensbeteiligten derart einschüchtert, dass er gehindert ist, das vorzutragen, war er vortragen will. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 L 587/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, maßgeblicher Zeitpunkt, Entscheidungsreife, Bewilligungsreife, Klagerücknahme, beabsichtigte Rechtsverfolgung, Billigkeitserwägungen, Beschwerdeverfahren |
| Leitsatz: | Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme kann grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Ob überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz Ausnahmen zuzulassen sind, braucht anhand des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 O 390/04 | |