JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern > Verkündungsdatum > 12 / 2004
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| Rechtsgebiete: | Vergabeverordnung M-V v. 21.05.2004 (GVOBl. S. 198) |
| Leitsatz: | Zum Losverfahren, wenn vom Verwaltungsgericht "aufgespürte" Studienplätze unter zahlreichen Studienbewerbern zu verteilen sind. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 N 25/04 | |
| Rechtsgebiete: | KV M-V, VwGO |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Antragsbefugnis, Amt, Auflösung, freiwillig, Rechtsnachfolge, Zuordnung von Gemeinden |
| Leitsatz: | Erfolgt die Auflösung eines Amtes auf freiwilliger Basis, kann eine die Auflösung bestimmende Verordnung das Amt insoweit nicht (mehr) in seinen Rechten verletzen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmung des Rechtsnachfolgers als auch bezüglich der Zuordnung der Gemeinden zu anderen Ämtern. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 4 M 300/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, KV M-V |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Ämterneubildung, Amt, Auflösung, Zuordnung von Gemeinden, Übertragung der Amtsgeschäfte, schwerer Nachteil, wichtiger Grund, kommunale Neugliederung |
| Leitsatz: | 1. Wird infolge der Auflösung eines Amtes die Zuordnung einer Gemeinde zu einem anderen Amt erforderlich, begründen die Folgen der Übertragung der Amtsgeschäfte auf das andere Amt für die Gemeinde keinen schweren Nachteil oder einen anderen wichtigen Grund i.S.v. § 47 Ab. 6 VwGO, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringen geboten erscheinen lässt. Es handelt sich vielmehr um die regelmäßigen Folgen einer die Zuordnung von Gemeinden ändernden Rechtsvorschrift. 2. Die Schaffung von Ausführungs- und Übergangsvorschriften bwz. -regelungen im Falle der Unwirksamkeitserklärung einer Rechtsvorschrift fällt nicht in die Entscheidungsbefugnis des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren nach § 47 VwGO. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 4 M 301/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Leitsatz: | Hat das Verwaltungsgericht in einem von zahlreichen (hier: mehr als 130) Antragstellern betriebenen Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium die Universität verpflichtet, einige wenige Studienplätze (hier: 4) nach einem Losverfahren mit Nachrückung zu vergeben, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerden der Universität, die nur in den Verfahren derjenigen Antragsteller eingelegt sind, die die ersten Plätze auf der Losliste erhalten haben. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 N 14/04 | |