JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern > Verkündungsdatum > 11 / 2004
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | FlurbG, LwAnpG |
| Schlagworte: | Widerspruch gegen Bodenordnungsplan |
| Leitsatz: | Zur Frage der Nachsichtgewährung bei bewußtem Absehen der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bodenordnungsplan im Anhörungstermin. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 9 K 10/03 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GG |
| Schlagworte: | Abänderungsantrag, veränderte Umstände, Prozesslage, Veränderung, beachtliche, Justizgewähranspruch, Rechtsschutzzugangs-Voraussetzungen, faires Verfahren, von Amts wegen, Kalkulation, Mitwirkung, Obliegenheit, Sachverhaltsaufklärung |
| Leitsatz: | 1. Eine beachtliche Veränderung der Prozesslage ist als Änderung der Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu werten. 2. Mit Blick auf die "innere Festigkeit" eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, der immerhin begrenzte Rechtskraft hat und als Vollstreckungstitel dienen kann, sowie unter Einbeziehung des Aspekts der Rechtssicherheit muss es sich um eine Veränderung handeln, die das bisherige Ergebnis der Interessenabwägung umkehren kann. 3. Ob eine Änderung in diesem Sinne beachtlich ist, kann sich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit, des fairen Verfahrens oder unter Berücksichtigung des Umstandes ergeben, wie es zu der Änderung der Prozesslage gekommen ist. Das Verhalten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren kann - etwa im Hinblick auf eine ihnen obliegende Mitwirkung bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - in diesem Zusammenhang ebenso von Bedeutung sein. 4. Der Senat kann als Beschwerdegericht über den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch in dem Sinne "durchentscheiden", dass er selbst die neu zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft. 5. Auch wenn ein die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO begründendes Bedürfnis dann bestehen kann, wenn das Gericht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung geändert hat oder die Interessenabwägung nachträglich korrekturbedürftig erscheint, ist eine Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO von Amts wegen damit nicht völlig in das Belieben des Gerichts gestellt. Die Befugnis zur Abänderung von Amts wegen ist vielmehr nur dann gegeben, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, den Belangen der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und inhaltlichen Richtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit einzuräumen. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 M 287/04 | |
| Rechtsgebiete: | KAG M-V, AO, GG, Verf M-V |
| Leitsatz: | 1. Die gerichtliche Kontrolle, ob vom Ortsgesetzgeber ein zulässiger Anlagenbegriff gewählt wird, ist auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt. 2. Eine Verschärfung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes an dieser Stelle würde dazu führen, dass in das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 72 Verf M-V) der die Anlage betreibenden Körperschaft in unzulässiger Weise eingegriffen würde. Stichworte: Beitrag, Anlagenbegriff, öffentliche Einrichtung, Schmutzwasserbeseitigung, Großeinleiter, Bewertungsspielraum, Kontrolldichte, Organisationsentscheidung, öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Beitragserhebungspflicht, atypischer Ausnahmefall, öffentlichrechtliche Vertrag, Kläranlage, Fördermittel, industrielle Abwässer, Festsetzungsverjährung. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 303/04 | |
"Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidungen 11 / 2004 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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