JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern > Verkündungsdatum > 11 / 2004
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | SchulG M-V |
| Leitsatz: | Zum Aufnahmeanspruch des Schülers, wenn die betreffende Klasse die festgelegte Schülermindestzahl nicht erreicht. Zum Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme für die Bildung einer kleinen ("untermaßigen") Klasse. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 M 224/04 | |
| Rechtsgebiete: | SchulG M-V |
| Leitsatz: | Die Festlegung von Schülermindestzahlen gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SchulG M-V ist für Schulträger grundsätzlich bindend. Schulträger können sich im Verfahren nach § 45 Abs. 4 Satz 5 SchulG M-V auf ausnahmsweise Zulassung einer kleinen ("untermäßigen") Klasse auch auf finanzielle Gründe berufen. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 M 232/04 | |
| Rechtsgebiete: | LBauO M-V |
| Schlagworte: | Stellplatzablöse, Bauherreneigenschaft, Rechtsnachfolge |
| Leitsatz: | Enthält die Baugenehmigung eine Nebenbestimmung des Inhalts, bei Nutzungsaufnahme müsse eine Stellplatzablöse entrichtet werden, bleibt die Bauherreneigenschaft bis zu deren Zahlung bestehen und geht auch insoweit auf den Rechtsnachfolger über, der somit zahlungspflichtig wird. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 3 L 218/03 | |
| Rechtsgebiete: | LBauO M-V |
| Schlagworte: | Stellplatzablöse, Änderung der Rechtslage |
| Leitsatz: | Eine Änderung von Bestimmungen über die Stellplatzabgabe kann der Bauherr nicht geltend machen, wenn sie nach Erlass der bestandskräftig gewordenen Baugenehmigung, die die Anforderung der Ablöse als Nebenbestimmung enthält, Geltung erlangt hat. Daran ändert die spätere Anforderung der Zahlung nichts. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 3 L 257/00 | |