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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Mecklenburg-VorpommernVerkündungsdatum11 / 2004 

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Entscheidungen 11 / 2004



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 M 224/04 vom 29.11.2004

Rechtsgebiete:SchulG M-V
Leitsatz:Zum Aufnahmeanspruch des Schülers, wenn die betreffende Klasse die festgelegte Schülermindestzahl nicht erreicht.

Zum Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme für die Bildung einer kleinen ("untermaßigen") Klasse.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 M 224/04



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 M 232/04 vom 29.11.2004

Rechtsgebiete:SchulG M-V
Leitsatz:Die Festlegung von Schülermindestzahlen gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SchulG M-V ist für Schulträger grundsätzlich bindend.

Schulträger können sich im Verfahren nach § 45 Abs. 4 Satz 5 SchulG M-V auf ausnahmsweise Zulassung einer kleinen ("untermäßigen") Klasse auch auf finanzielle Gründe berufen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 M 232/04

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 3 L 218/03 vom 25.11.2004

Rechtsgebiete:LBauO M-V
Schlagworte:Stellplatzablöse, Bauherreneigenschaft, Rechtsnachfolge
Leitsatz:Enthält die Baugenehmigung eine Nebenbestimmung des Inhalts, bei Nutzungsaufnahme müsse eine Stellplatzablöse entrichtet werden, bleibt die Bauherreneigenschaft bis zu deren Zahlung bestehen und geht auch insoweit auf den Rechtsnachfolger über, der somit zahlungspflichtig wird.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 3 L 218/03

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 3 L 257/00 vom 25.11.2004

Rechtsgebiete:LBauO M-V
Schlagworte:Stellplatzablöse, Änderung der Rechtslage
Leitsatz:Eine Änderung von Bestimmungen über die Stellplatzabgabe kann der Bauherr nicht geltend machen, wenn sie nach Erlass der bestandskräftig gewordenen Baugenehmigung, die die Anforderung der Ablöse als Nebenbestimmung enthält, Geltung erlangt hat. Daran ändert die spätere Anforderung der Zahlung nichts.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 3 L 257/00


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