JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern > Verkündungsdatum > 09 / 2004
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO, GG |
| Schlagworte: | Betreibensaufforderung, Rücknahmefiktion, Normenkontrollverfahren |
| Leitsatz: | 1. Innerhalb der dreimonatigen Betreibensfrist nach § 92 Abs. 2 VwGO a.F. ist erforderlich, dass sich der zur Äußerung aufgeforderte Beteiligte substanziiert äußert, sodass Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses beseitigt werden und der äußere Anschein einer Vernachlässigung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten entfällt. 2. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Gründen für die Betreibensaufforderung und den vom Antragsteller konkret erbetenen Verfahrenshandlungen ab. Der Anforderung eines substanziierten Vorbringens genügt es jedenfalls nicht, wenn ein Kläger auf eine konkrete Anforderung hin lediglich mitteilt, er wolle das Verfahren weiterbetreiben, oder bei mehreren erbetenen Verfahrenshandlungen nur diejenige vornimmt, die zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht offensichtlich von nur untergeordneter Bedeutung ist. 3. Das Rechtsinstitut der Betreibensaufforderung mit der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO ist auch in einem Normenkontrollverfahren anwendbar. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 4 K 20/03 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, BSHG, GG |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Schonvermögen, Kapitallebensversicherung |
| Leitsatz: | 1. Bei dem Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung handelt es sich um Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG. 2. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht als Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG anzusehen. 3. Zur Härte i.S. des § 88 Abs. 3 BSHG. 4. Wird durch eine einstweilige Anordnung die Hauptsache vorläufig vorweggenommen, ist bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein strenger Maßstab am Platze. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 M 247/04 | |
| Rechtsgebiete: | LBauO MV |
| Leitsatz: | Zwischen zwei Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen zum Zweck der Erholung und der Verwirklichung der Privatsphäre dienen, kann in einem Sondergebiet Fremdenverkehr grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 5 LBauO MV keine unter den allgemeinen gesetzlichen Abstandsflächentiefen liegende Tiefe von Abstandsflächen gestaltet werden. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 3 M 140/04 | |
| Rechtsgebiete: | BSHG, HumHAG |
| Schlagworte: | Sozialhilfe, Kostenerstattung, jüdische Emigranten, Sowjetunion, Kontingentflüchtling, Kontingentflüchtlingsgesetz, Anwendbarkeit, Auflage, Wohnsitzauflage? Nebenbestimmung, Aufhebung, Ergebnisprotokoll, Grundsatzerlass, räumliche Beschränkung, Umverteilung, Quotenausgleich, Anerkenntnis, Treu und Glauben |
| Leitsatz: | 1. Die Vorschrift des § 107 BSHG ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aufnahme- und Verteilungsverfahrens bei der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Umverteilung eines Hilfeempfängers im Verhältnis zweier Sozialhilfeträger zueinander anwendbar. 2. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind, können grundsätzlich nicht als "Kontingentflüchtlinge" im eigentlichen Sinne bezeichnet werden. 3. Dem Umstand, dass es sich bei den jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion im Grundsatz nicht um Kontingentflüchtlinge handelt, kommt im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des § 107 BSHG als solcher im Ergebnis keine rechtliche Bedeutung zu. 4. § 120 Abs. 5 Satz 1 BSHG ist auf jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind, anwendbar und nicht aufgrund spezieller auf Völkervertragsrecht beruhender bundesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen. 5. Mit der Durchführung des für die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion vorgesehenen einvernehmlichen Umverteilungsverfahrens wird eine gegenüber dem Hilfeempfänger verfügte Wohnsitzauflage - zumindest schlüssig - aufgehoben bzw. im Sinne einer auflösenden Bedingung gegenstandslos und vermag jedenfalls im Verhältnis der Sozialhilfeträger zueinander insbesondere mit Blick auf eine Kostenerstattung keine rechtlichen Wirkungen mehr zu entfalten. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 106/02 | |