JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern > Verkündungsdatum > 06 / 2004
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BauGB, KAG M-V |
| Schlagworte: | Ausbaubeitrag, Nachschieben einer rechtswirksamen Satzung, Sanierungsgebiet, innerhalb, außerhalb, Anlage, Teilanlage, Abschnitt, Abschnittsbildung, rechtlicher Gesichtspunkt, Grenze, Grenzziehung, Abwägungsentscheidung, Willkür, willkürlich, unbeachtlich |
| Leitsatz: | 1. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage i.S. des § 8 Abs. 1 KAG mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff identisch (stand. Rechtsprechung des Senats). 2. Zeitliche Grenze für die Entscheidung der Gemeindevertretung über eine Abschnittsbildung ist das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die ganze Anlage oder einen Abschnitt. 3. Für den Sonderfall der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes, in dem das Sanierungsverfahren unter Anwendung u.a. des § 154 BauGB erfolgt, besteht kein gesondertes Erfordernis einer Abschnittsbildung, falls ein Teil der ausgebauten Verkehrsanlage über die Grenzen des Gebietes hinausragt. 4. Eine Abschnittsbildung ist entbehrlich, wenn beide Anlageteile im Bereich förmlich festgelegter Sanierungsgebiete liegen, der eine Teil jedoch in einem solchen, für den das vereinfachte Sanierungsverfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) vorgesehen ist, der andere Teil hingegen in einem Gebiet, für das die Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB zur Anwendung gelangen. 5. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann entnommen werden, dass er allein der Ausbau einer vollständig im Sanierungsgebiet gelegenen Erschließungsanlage erfasst. 6. Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB modifiziert den Grundsatz der Einheitlichkeit einer Anlage nach Maßgabe der natürlichen Betrachtungsweise dahingehend, dass diese Anlage von Gesetzes wegen in verschiedene selbstständige Anlagen zerfällt, die einem unterschiedlichen beitragsrechtlichen Regime unterworfen sind. 7. § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB beinhaltet gleichsam von Gesetzes wegen eine Abschnittsbildung nach einem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. insoweit auch § 130 Abs. 2 BauGB) - nämlich dem des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, in dem die Sanierungsmaßnahme unter Anwendung der Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB durchgeführt wird -, soweit eine Anlage, die insgesamt ausgebaut wird, über die Grenzen des Sanierungsgebietes hinausragt. 8. Im Falle der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes im Sinne von § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB erweist sich deswegen eine gesonderte Abschnittsbildung durch einen - weiteren - Beschluss der Gemeindevertretung als entbehrlich. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 189/01 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GG, KAG M-V, KV M-V, KV-DVO |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Kanalbaubeitrag, Mindestinhalten einer Abgabensatzung, Öffentliche Einrichtung, Anlagenbegriff, Organisationsermessen, Entwässerungssatzung, Grundsatz der Normerhaltung, altangeschlossene Grundstücke, Gleichheitsgrundsatz, Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit, Vorausleistung, Ermessen des Ortsgesetzgebers, Erforderlichkeit von Kosten, Ausschreibungsfehler, Kostenüberschreitungsverbot, Kalkulation, Tiefenbegrenzungsregelung |
| Leitsatz: | 1. Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für altangeschlossene bzw. neu anschließbare Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. 2. Die an einen Mischwasserkanal altangeschlossenen Grundstückseigentümer werden im konkreten Fall ohne sachlichen Grund bevorteilt; sie haben nur einen Beitrag nach dem Beitragssatz I zu entrichten und können dafür sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser entsorgen. Schlechtergestellt werden demgegenüber die Fälle der Neuanschlüsse an einen Niederschlagswasserkanal. (Nur) hier entsteht zusätzlich auch ein Beitrag nach dem Beitragssatz II. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 4 K 34/02 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO |
| Leitsatz: | 1. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss der Vorhabenträger die zivilrechtliche Berechtigung zur Realisierung des Vorhabens auf den dafür vorgesehenen Flächen haben. 2. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss der Vorhabenträger objektiv zur Verwirklichung des Vorhabens in der Lage sein und die Gemeinde diese Leistungsfähigkeit in geeigneter Weise überprüft haben. 3. Ein Durchführungsvertrag verstößt gegen § 12 Abs. 1 BauGB, wenn er keine fristgebundene Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Stellung eines Bauantrages enthält. 4. § 6 Abs. 15 LBauO M-V setzt die ordnungsgemäße planerische Abwägung der Festsetzung eines Bebauungsplans für die verringerte Abstandsfläche voraus. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 3 K 31/03 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, VwGO, GG |
| Leitsatz: | Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten nicht, indem es andere Gerichtsentscheidungen, ohne diese zuvor in das Verfahren eingeführt zu haben, verwertet, wenn es in ihnen um für die Beteiligten bekannte rechtliche oder tatsächliche Fragen geht. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 L 77/04 | |