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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Mecklenburg-VorpommernVerkündungsdatum04 / 2004 

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Entscheidungen 04 / 2004



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 9 K 17/03 vom 28.04.2004

Rechtsgebiete:LwAnpG, InsO
Schlagworte:Insolvenz, Bodenordnung
Leitsatz:Der Insolvenzverwalter einer Firma, die mit dem Gebäudeeigentümer und dem Grundeigentümer Kaufverträge geschlossen hat, ist nicht gehindert, gem. § 103 InsO die Erfüllung des Grundstückskaufvertrags zu verweigern und einen Antrag auf Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG zu stellen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 9 K 17/03



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 344/02 vom 14.04.2004

Rechtsgebiete:VwKostG M-V, AO, KAG M-V
Schlagworte:Verwaltungsgebühr für Abbruchgenehmigung, Rahmengebühr, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Äquivalenzprinzip, antizipierte Ermessenserwägungen
Leitsatz:1. Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst; das ist im Falle einer Abbruchgenehmigung derjenige, der diese beantragt (Bauherr). § 39 AO ist - mangels Regelungslücke - nicht entsprechend anwendbar.

Die BWG ist nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V von der Zahlung solcher Verwaltungsgebühren befreit. Mangels einer Regelungslücke ist die Vorschrift nicht analog auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz bzw. den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der BWG und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.

2. Ein Gebührenrahmen von 100,00 DM bis 2.000,00 DM für eine Abbruchgenehmigung ist rechtlich unproblematisch. Es ist eine Frage der Rechtsanwendung, diesen Rahmen durch Ermessenserwägungen im Einzelfall und/oder durch ermessensbindende Verwaltungsvorschriften auszufüllen.

Ein als Verwaltungsvorschrift erlassener Gebührentarif ist als antizipierte Ermessenserwägung anzusehen, sodass die Behörde nicht generell gehalten ist, in Gebührenbescheiden wegen § 9 Abs. 1 VwKostG M-V weitere Ermessenserwägungen anzustellen.

3. Das Abbruchvolumen ist jedenfalls dann ein geeigneter und praktikabler Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Bestimmung der Abbruchgebühr, wenn zusätzlich die Komplexität der Bausubstanz durch eine Staffelung nach Bauwerksklassen Berücksichtigung findet. Diese Kriterien sind zur Ausfüllung des § 9 Abs. 1 VwKostG M-V geeignet.

Unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten ist die Annahme gut vertretbar, dass mit zunehmendem umbauten Raum, d.h. einem größeren Bauvolumen, und einer höheren Bauwerksklasse in der Regel der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Abbruchgenehmigung steigt.

Die beiden gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe (umbauter Raum und Bauwerksklasse) sind hinreichend geeignete Kriterien zur Ausfüllung des in § 9 Abs. 1 VwKostG M-V vorgesehenen Gesichtspunktes der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Ebenso wie es nach Auffassung des Senates rechtlich zulässig ist, den Wert der Baugenehmigungsgebühren an eine Rohbausumme zu koppeln (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.05.2003 - 1 L 186/02 -, NVwZ-RR 2004, 165 = DÖV 2004, 264, m.w.N.), ist es zulässig, den Wert einer Abbruchgenehmigung an die Abbruchkosten zu binden.

4. Bei einem Rauminhalt von 7.392 m3 und der Bauwerksklasse 3 ist für den Senat nicht ersichtlich, dass eine Abbruchgebühr von 2.000,00 DM in einem Missverhältnis zum erbrachten Verwaltungsaufwand steht; das Äquivalenzprinzip ist somit nicht verletzt.

5. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht unter dem Gesichtspunkt der willkürlichen Gleichbehandlung zu bejahen, wenn die Gruppe der Gebäude mit mehr als 2.196 m3 Rauminhalt mit einer einheitlichen Gebühr (hier 2.000,- DM) belegt wird. Vielmehr hält sich dies im Rahmen einer zulässigen Typisierung.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 344/02

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 4 K 29/00 vom 14.04.2004

Rechtsgebiete:VwGO, SOG M-V, HundehVO M-V
Schlagworte:Gefährliche Hunde, Wesenstest, Gefahrermittlungsmaßnahme, Verordnungsermächtigung, Normerhaltung
Leitsatz:1. Bei der normativen Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen, die durch einen sog. Wesenstest im Einzelfall widerlegt werden kann (§ 2 Abs. 3 HundehVO M-V), handelt es sich um eine im Interesse der Praktikabilität geschaffene quasi umgekehrte Gefahrerforschungsmaßnahme.

2. Die Gefahrerforschungsmaßnahme ist eine Vorstufe der Maßnahme der Gefahrenabwehr.

3. Die Ermächtigung zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen umfasst auch die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen, die Gefahrerforschungsmaßnahmen zum Inhalt haben, auch wenn diese Verordnungen Eingriffe in Rechte Dritter ermöglichen, die nicht Störer im polizeirechtlichen Sinne sind.

4. Setzen die von einer Gefahrerforschungsmaßnahme Betroffenen zurechenbar die Ursache für diese Maßnahme, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn sie die Kosten der Maßnahme tragen müssen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 4 K 29/00


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"Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidungen 04 / 2004 - Seite 1" © JuraForum.de — 2003-2011

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