JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern > Verkündungsdatum > 05 / 2003
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Vorauszahlung einer Reiseentschädigung anwaltliche Vertretung |
| Leitsatz: | Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, der die Gewährung einer Reiseentschädigung als Vorauszahlung für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ablehnt, kann in analoger Anwendung von § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch ohne anwaltliche Vertretung eingelegt werden. Für die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten auf Reiseentschädigung gelten die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe entsprechend. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 O 22/03 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, SchulG M-V |
| Schlagworte: | Antragsbefugnis, Einzugsbereichssatzung, Bestimmtheitsgebot, Normenkontrolle, Schulträger, Stichtag |
| Leitsatz: | 1. Ein Schulträger ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn er geltend macht, in seinem sich aus § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V ergebenden subjektiven Recht als Schulträger durch eine Einzugsbereichssatzung verletzt zu sein. 2. Zur Frage der inhaltlichen Bestimmtheit einer Einzugsbereichssatzung. Wird der Einzugsbereich einer Schule von einer bestimmten Schülerzahl abhängig gemacht, ist die Angabe eines Stichtages in der Einzugsbereichssatzung unerlässlich. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 4 K 18/02 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, SchulG M-V |
| Schlagworte: | Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Einzugsbereichssatzung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V, Benehmen im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V, vollständiger Entzug eines Einzugsbereiches Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern |
| Leitsatz: | Ein Schulträger ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn er geltend macht, in seinem sich aus § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V ergebenden subjektiven Recht als Schulträger durch eine Einzugsbereichssatzung verletzt zu sein. Das nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V erforderliche Benehmen kann nicht durch eine nach § 107 Abs. 1 SchulG M-V erfolgte Beteiligung der Schulträger ersetzt werden. Einer rechtlich existenten Schule kann im Hinblick auf die Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V ein Einzugsbereich nicht vollständig entzogen werden. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 4 K 33/02 | |
| Rechtsgebiete: | AO |
| Schlagworte: | Säumniszuschlag, aufschiebende Wirkung, Erlass |
| Leitsatz: | 1. Ob und inwieweit einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Rückwirkung zukommt, ist grundsätzlich von ihrem Ausspruch, gegebenenfalls auch von der Auslegung der tragenden Gründe der Entscheidung abhängig. 2. In den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfs betreffend die Erhebung einer § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterfallenden Abgabe ohne zeitliche Einschränkung angeordnet wurde, tritt die aufschiebende Wirkung in Hinblick auf die Entstehung von Säumniszuschlägen erst mit dem Zeitpunkt der Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages bei Gericht ein. 3. Zu den Anforderungen für die ausnahmsweise Prüfung eines Erlasses im Rahmen einer Anfechtungsklage (Bestätigung von OVG Greifswald, Beschluss vom 14.08.2002 - 1 M 29/02 -). |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 137/02 | |