JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern > Verkündungsdatum > 03 / 2003
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Leitsatz: | Erschöpft sich der Vortrag des Zulassungsantragstellers in der Erklärung, ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO liege vor, fehlt es an der Darlegung eines Zulassungsgrundes. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 3 L 347/02 | |
| Rechtsgebiete: | KAG M-V, AbfALG M-V |
| Schlagworte: | Grundgebühr, Benutzungseinheit, Haushaltsmaßstab, Biotonne, Personalkosten, Unternehmergewinn, Zusatzgebühr |
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen der Abfallbeseitigung ist eine einheitliche Grundgebühr, die als Benutzungseinheiten im wesentlichen auf Haushaltungen abstellt und diesen u.a. Gewerbebetriebe als sonstige Benutzungseinheiten gleichstellt, jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn über die Grundgebühr lediglich 20% der Gesamtkosten abgedeckt werden, die Gemeinde eine relativ homogene Siedlungsstruktur aufweist und die Anzahl der sonstigen Nutzungseinheiten im Verhältnis zu den Haushaltungen gering ist (hier: 56.700 Haushaltungen, 1.600 andere Benutzungseinheiten). 2. Der Gemeinde ist ein weites Organisationsermessen eingeräumt, ob sie technisch trennbare Entsorgungssysteme zusammenfasst oder nicht (hier: verbrauchsabhängige Zusatzgebühr einschließlich Bioabfallentsorgung). 3. Zur Angemessenheit von Personalkosten im Rahmen der Abfallentsorgung. 4. Zur Angemessenheit des Unternehmergewinns des privaten Abfallentsorgers. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 4 K 7/01 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, GG |
| Leitsatz: | Zum Anspruch des ausländischen Vaters eines nichtehelichen deutschen Kindes auf Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 M 8/03 | |
| Rechtsgebiete: | BRRG, BBG |
| Leitsatz: | Der Widerspruch gegen eine nachträglich und durch gesonderten Bescheid erfolgte Befristung einer Abordnung hat keine aufschiebende Wirkung. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 M 135/02 | |