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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Mecklenburg-VorpommernVerkündungsdatum11 / 2002 

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Entscheidungen 11 / 2002



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 2 L 90/01 vom 27.11.2002

Rechtsgebiete:VwVfG M-V, BGB, GG, SpielbG M-V, GVG
Schlagworte:Zusicherung, Schadensersatz, Ersatzpflicht, öffentlich-rechtlicher Vertrag
Leitsatz:Es ist nach § 54 Satz 2 VwVfG M-V zulässig, eine Zusicherung zum Erlaß eines Bescheides in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bescheidadressaten zu vereinbaren. Auch in diesem Fall steht die Zusage gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG M-V unter dem Vorbehalt im wesentlichen gleichbleibender Verhältnisse.
Im öffentlichen Recht beansprucht der aus dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Rechtsgedanke allgemein Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. Wenngleich dieser Rechtsgedanke seine besondere Ausprägung in § 839 Abs. 3 BGB und § 3 StHG gefunden hat, so ist er doch nicht auf den Bereich der (deliktischen) Amtshaftung beschränkt. Insofern besteht generell kein Recht des Betroffenen, frei zu wählen, ob er den Eintritt des Schadens verhindert oder ob er den Schaden zunächst hinnimmt und dann Schadensersatz geltend macht.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 2 L 90/01



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 L 188/01 vom 21.11.2002

Rechtsgebiete:AuslG
Leitsatz:In den kurdisch kontrollierten Gebieten im Nordirak üben die KDP (Provinzen Arbil und Dohuk) und die PUK (Provinz Suleymaniya) jeweils staatsähnliche Herrschaftsmacht aus.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 L 188/01

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 M 59/02 vom 07.11.2002

Rechtsgebiete:GG, BBesG
Schlagworte:Stellenhebung, Stellenbesetzung, Professur
Leitsatz:Grundsätzlich richtet sich die Beförderung eines Hochschullehrers nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Grundsätze über die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt setzen eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle voraus, um die mehrere Bewerber konkurrieren. Einen Anspruch auf Schaffung einer entsprechenden (Beförderungs-)Planstelle enthalten weder das Landeshochschulgesetz noch Art. 33 Abs. 2 GG. Wenn Fachhochschulprofessoren, die in eine in der Besoldungsgruppe C 2 BBesO ausgebrachte Stelle eingewiesen sind, unter Beibehaltung ihres Dienstpostens eine nach Besoldungsgruppe C 3 bewertete Stelle übertragen werden soll, dann setzt dies notwendig die Feststellung voraus, daß die Stellenhebung nach dem funktionalen Zuschnitt des innegehabten Amtes gerechtfertigt ist. Erst wenn sich ein Dienstposten als hebungsfähig erweist, schließt sich daran in einem beamtenrechtlichen und hochschulrechtlichen Verfahrensschritt die Klärung der Frage an, ob der Inhaber einer an sich hebungsfähigen Stelle persönlich hebungswürdig ist und dessen Beförderung in Betracht kommt.

Betreffen Verfahrensmängel das sogenannte Hebungsverfahren, so entfalten sie Drittschutz, wenn die Verfahrensmängel auf das Auswahlverfahren notwendig durchzuschlagen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 M 59/02

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 O 61/02 vom 07.11.2002

Rechtsgebiete:GG, BBesG
Schlagworte:Stellenhebung, Stellenbesetzung, Professur
Leitsatz:Grundsätzlich richtet sich die Beförderung eines Hochschullehrers nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Grundsätze über die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt setzen eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle voraus, um die mehrere Bewerber konkurrieren. Einen Anspruch auf Schaffung einer entsprechenden (Beförderungs-)Planstelle enthalten weder das Landeshochschulgesetz noch Art. 33 Abs. 2 GG. Wenn Fachhochschulprofessoren, die in eine in der Besoldungsgruppe C 2 BBesO ausgebrachte Stelle eingewiesen sind, unter Beibehaltung ihres Dienstpostens eine nach Besoldungsgruppe C 3 bewertete Stelle übertragen werden soll, dann setzt dies notwendig die Feststellung voraus, daß die Stellenhebung nach dem funktionalen Zuschnitt des innegehabten Amtes gerechtfertigt ist. Erst wenn sich ein Dienstposten als hebungsfähig erweist, schließt sich daran in einem beamtenrechtlichen und hochschulrechtlichen Verfahrensschritt die Klärung der Frage an, ob der Inhaber einer an sich hebungsfähigen Stelle persönlich hebungswürdig ist und dessen Beförderung in Betracht kommt.

Betreffen Verfahrensmängel das sogenannte Hebungsverfahren, so entfalten sie Drittschutz, wenn die Verfahrensmängel auf das Auswahlverfahren notwendig durchzuschlagen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 O 61/02


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