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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Mecklenburg-VorpommernVerkündungsdatum10 / 2002 

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Entscheidungen 10 / 2002



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 M 126/01 vom 21.10.2002

Rechtsgebiete:LNatG M-V, BauGB
Schlagworte:Untersagungsverfügung, Flächennutzungsplan, Befreiung, Bestandsschutz, Baulichkeit, Außenbereich, Innenbereich
Leitsatz:1. Anforderungen für eine naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung betreffend die Errichtung von 40 Ferienhäusern in einem Landschaftsschutzgebiet (Biosphärenreservatsverordnung)

2. Ein Flächennutzungsplan ist nicht geeignet, die von der ehemaligen DDR als Rechtsverordnung erlassene Biosphärenreservatsverordnung, die nach dem 03. Oktober 1990 im Range einer Rechtsverordnung weitergalt - und damit höherrangiges Recht - außer Kraft zu setzen.

3. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen.

4. Einzelfall, in dem eine Befreiung i.S.d. Biosphärenreservatsverordnung - auch unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern - nicht vorliegt.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 M 126/01



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 O 80/02 vom 16.10.2002

Rechtsgebiete:GKG
Leitsatz:Bei § 13 Abs. 2 GKG handelt es sich um eine starre Regelung, die es nicht zuläßt, eventuelle mittelbare Auswirkungen zu berücksichtigen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 O 80/02

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 M 139/02 vom 10.10.2002

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Leitsatz:1. Das Oberverwaltungsgericht kann nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO die Vollziehung einer vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung einstweilig aussetzen. Eine - vorrangige - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO besteht nicht.

2. Im Beschwerdeverfahren ist eine Zwischenentscheidung trotz des gesetzlich festgelegten Grundsatzes der Vollziehbarkeit i.S.d. § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO dann geboten, wenn dem Beschwerdeführer anderenfalls bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts Nachteile drohen, die im Falle eines späteren Obsiegens im Beschwerdeverfahren nicht mehr rückgängig zu machen wären und ein Obsiegen im Beschwerdeverfahren überwiegend wahrscheinlich ist.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 M 139/02

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 L 255/02 vom 09.10.2002

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Leitsatz:1. Es entspricht nicht der erforderlichen Sorgfalt, wenn der Rechtsanwalt die Rechtsmittelschrift weder selbst fertigt noch die von seinem Hilfspersonal entworfene Rechtsmittelschrift überprüft.

2. Zu den notwendigen Bestandteilen des Antrags auf Zulassung der Berufung gehört die Bezeichnung des angefochtenen Urteils; dies gilt auch, wenn der Zulassungsantrag im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachgeholt wird.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 L 255/02


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