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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Mecklenburg-VorpommernVerkündungsdatum08 / 2002 

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Entscheidungen 08 / 2002



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 2 L 236/00 vom 14.08.2002

Rechtsgebiete:BRRG, LNOG, LBG M-V, VwVfG M-V, BGB
Leitsatz:Wehrt sich ein Beamter gegen eine Übernahmeverfügung nach § 129 Abs. 3 S. 1, BRRG mit dem Begehren, von einem anderen Landkreis übernommen zu werden, können die Rechtsgrundsätze von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren heranzuziehen sein, wenn die begehrte Planstelle nach dem Abschluß des Übernahmeverfahrens entweder anderweitig besetzt worden oder weggefallen ist. Der übernommene Beamte hat keinen Anspruch darauf, daß die von § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG vorgegebene Frist eingehalten wird. Ihm steht aber der Anspruch zu, daß die als künftige Dienstherren in Betracht kommenden Körperschaften vor der Übernahmevereinbarung die sie stets aus dem Beamtenverhältnis treffenden Pflichten gegenüber dem Beamten beachten, insbesondere ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und den Beamten anhören.

Da die Übernahmeverfügung nach § 129 Abs. 3 Satz 1, BRRG für die Übernahme des Beamten konstitutiv ist, hat die verfügende Körperschaft bei Erlaß der Übernahmeverfügung zu prüfen, ob die Übernahme des Beamten noch aussteht.

Eine konkludente Übernahme infolge (gleichzeitiger) Änderung des Rechtsstatus des Beamten durch die als Übernehmende in Betracht kommende Körperschaft ist rechtlich möglich. Unter welchen Voraussetzungen von einer konkludent durch eine die Änderung des Rechtsstatus des Beamten bewirkende Verfügung ausgesprochenen Übernahme in den Dienst der neuen Körperschaft ausgegangen werden kann, hängt von den gesamten tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab.

Eine konkludente Übernahme ist dann anzunehmen, wenn im Gesetz eindeutig geregelt ist, daß die neue Körperschaft die Statusänderung eines von der Körperschaftsumbildung in seinem Aufgabengebiet berührten Beamten nur auf der Grundlage einer Übernahme in ihren Dienst bewirken kann.

Bei Erlaß der Übernahmeverfügung steht der zuständigen Behörde kein (erneuter) Entscheidungsspielraum zu, da die Übernahmevereinbarung lediglich umzusetzen ist.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 2 L 236/00



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 M 101/02 vom 05.08.2002

Rechtsgebiete:SchulG M-V
Leitsatz:§ 45 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V begründet bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch des Schülers auf Aufnahme in eine für ihn örtlich zuständige Schule innerhalb der Aufnahmekapazität.

Dem SchulG läßt sich nicht entnehmen, daß Klassen mehrzügig einzurichten sind.

Der gesetzliche Aufnahmeanspruch des Schülers steht gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V unter dem Vorbehalt der ausreichendem Aufnahmekapazität. Die Kapazität bemißt sich danach, wie viele Schüler die einzelne Schule unter Berücksichtigung ihrer vorhandenen und verfügbaren Mittel bei Gewährleistung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit aufnehmen kann. Der Schulträger ist hierbei im Hinblick auf den Anspruch auf schulische Bildung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V zur Erfüllung des Aufnahmeanspruchs des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 2 SchulG M-V verpflichtet, die Aufnahmekapazität unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten so zu bemessen, daß die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist.

Dem gesetzlich begründeten Aufnahmeanspruch steht die Schulentwicklungsplanungsverordnung M-V nicht entgegen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 M 101/02


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