JuraForum.de > Urteile > OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN > Urteil vom 30.09.2005, Aktenzeichen: 3 K 35/04
| Leitsatz: | 1. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Teilbarkeit kann die Nichtigkeit einer Norm als Ganzes nur angenommen werden, wenn die vom Rechtsfehler unberührten Teile der Norm nicht selbständig weiter bestehen können. 2. Ein Vorhabenträger ist iSd. § 12 Abs. 1 BauGB objektiv zur Finanzierung eines Vorhabens erst in der Lage, wenn seine finanzielle Leistungsfähigkeit das Vorhaben selbst umfasst; die Finanzierungsfähigkeit nur der Erschließungskosten ist nicht ausreichend. 3. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Vorhabenträgers ergibt sich nicht aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer durch gleiche Gesellschafter verbundenen Gruppe rechtlich selbständiger Personengesellschaften. Erforderlich ist die rechtlich gesicherte Möglichkeit des Zugriffs auf die Finanzmittel der anderen Gesellschaften. 4. Zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Festsetzung von geringeren als den gesetzlich vorgegebenen Regelabstandsflächen im Bebauungsplan. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, DV-KV M-V |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 7, BauGB § 12 Abs. 1, BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, BauGB § 214 Abs. 3 S. 2, DV-KV M-V § 9 Abs. 2, |
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