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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNUrteil vom 30.06.2004, Aktenzeichen: 4 K 34/02 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 4 K 34/02

Urteil vom 30.06.2004


Leitsatz:1. Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für altangeschlossene bzw. neu anschließbare Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

2. Die an einen Mischwasserkanal altangeschlossenen Grundstückseigentümer werden im konkreten Fall ohne sachlichen Grund bevorteilt; sie haben nur einen Beitrag nach dem Beitragssatz I zu entrichten und können dafür sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser entsorgen. Schlechtergestellt werden demgegenüber die Fälle der Neuanschlüsse an einen Niederschlagswasserkanal. (Nur) hier entsteht zusätzlich auch ein Beitrag nach dem Beitragssatz II.
Rechtsgebiete:VwGO, GG, KAG M-V, KV M-V, KV-DVO
Vorschriften:VwGO § 47, VwGO § 86 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, KAG M-V § 2 Abs. 1 Satz 2, KV M-V § 22 Abs. 3 Nr. 11, KV-DVO § 7,
Stichworte:Normenkontrolle, Kanalbaubeitrag, Mindestinhalten einer Abgabensatzung, Öffentliche Einrichtung, Anlagenbegriff, Organisationsermessen, Entwässerungssatzung, Grundsatz der Normerhaltung, altangeschlossene Grundstücke, Gleichheitsgrundsatz, Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit, Vorausleistung, Ermessen des Ortsgesetzgebers, Erforderlichkeit von Kosten, Ausschreibungsfehler, Kostenüberschreitungsverbot, Kalkulation, Tiefenbegrenzungsregelung,

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