JuraForum.de > Urteile > OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN > Urteil vom 30.01.2008, Aktenzeichen: 3 K 32/03
| Leitsatz: | 1. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ausgelaufenen Veränderungssperre kann auch dann nicht abgesprochen werden, wenn dieser wegen offensichtlich mangelnder Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens jegliche Ursächlichkeit für die Entstehung von Bauverzögerungsschäden fehlt. 2. Zur Begründung besonderer Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB für den erneuten Erlass einer Veränderungssperre durch informelle Planungen (hier: Stadtentwicklungsplanung). |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB |
| Vorschriften: | VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4, BauGB § 17, |
| Stichworte: | Veränderungssperre, erneuter Erlass, Fortsetzungsfeststellungsklage, besondere Umstände, informelle Planung, Komplexität, Verzögerung, |
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