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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNUrteil vom 23.06.2004, Aktenzeichen: 3 K 31/03 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 3 K 31/03

Urteil vom 23.06.2004


Leitsatz:1. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss der Vorhabenträger die zivilrechtliche Berechtigung zur Realisierung des Vorhabens auf den dafür vorgesehenen Flächen haben.

2. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss der Vorhabenträger objektiv zur Verwirklichung des Vorhabens in der Lage sein und die Gemeinde diese Leistungsfähigkeit in geeigneter Weise überprüft haben.

3. Ein Durchführungsvertrag verstößt gegen § 12 Abs. 1 BauGB, wenn er keine fristgebundene Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Stellung eines Bauantrages enthält.

4. § 6 Abs. 15 LBauO M-V setzt die ordnungsgemäße planerische Abwägung der Festsetzung eines Bebauungsplans für die verringerte Abstandsfläche voraus.
Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Vorschriften:BauGB § 12 Abs. 1, BauGB § 12 Abs. 5, BauGB § 12 Abs. 6 a.F., VwGO § 47 Abs. 5 a.F.,

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