JuraForum.de > Urteile > OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN > Urteil vom 21.05.2003, Aktenzeichen: 4 K 33/02
| Leitsatz: | Ein Schulträger ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn er geltend macht, in seinem sich aus § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V ergebenden subjektiven Recht als Schulträger durch eine Einzugsbereichssatzung verletzt zu sein. Das nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V erforderliche Benehmen kann nicht durch eine nach § 107 Abs. 1 SchulG M-V erfolgte Beteiligung der Schulträger ersetzt werden. Einer rechtlich existenten Schule kann im Hinblick auf die Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V ein Einzugsbereich nicht vollständig entzogen werden. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, SchulG M-V |
| Vorschriften: | VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, SchulG M-V § 46 Abs. 2 Satz 1, SchulG M-V § 46 Abs. 2 Satz 2, SchulG M-V § 107 Abs. 1, |
| Stichworte: | Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Einzugsbereichssatzung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V, Benehmen im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V, vollständiger Entzug eines Einzugsbereiches, Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, |
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