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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNUrteil vom 20.10.2003, Aktenzeichen: 1 L 323/02 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 1 L 323/02

Urteil vom 20.10.2003


Leitsatz:1. Die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlages im Rahmen der Schmutzwasserbeseitigungsgebühren ist im Grundsatz rechtlich zulässig. Die Verwendung der BSB5-Methode ist ein anerkanntes Verfahren zur Bemessung des Verschmutzungsgrades bei dem Starkverschmutzerzuschlag.

2. Die Verwendung einer Formel - statt einer Tabelle - ist bei der Ermittlung eines Starkverschmutzerzuschlages nach der BSB5-Methode im Grundsatz zulässig.

3. Zum Bestimmtheitserfordernis bei der Verwendung einer Berechnungsformel.

4. Es ist kein sachlich rechtfertigender Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz dafür ersichtlich, warum derjenige, der nur einen Monat Abwasser einleitet, mit der 12fachen Teilgebühr (gesamte Jahresgebühr) belegt werden soll, während derjenige, der das ganze Jahr einleitet, nur die 1fache Teilgebühr pro Monat zu entrichten hat. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit vermag diese willkürliche Satzungsregelung nicht zu rechtfertigen.
Rechtsgebiete:GG, KAG M-V
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, KAG M-V § 6,
Stichworte:Gleichheitsgrundsatz, Praktikabilität, Typengerechtigkeit, Systemgerechtigkeit, Starkverschmutzerzuschlag, Entwässerungsgebühr, biologischer Sauerstoffbedarf, Bestimmtheit,
Verfahrensgang:VG Greifswald 3 A 556/00 vom 07.10.2002

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