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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNUrteil vom 20.06.2006, Aktenzeichen: 3 L 91/00 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 3 L 91/00

Urteil vom 20.06.2006


Leitsatz:1. Jedenfalls wenn ein Wohnhaus im Abstand von ca. 500 m vom vorgesehenen Standort der Windkraftanlagen im Einwirkungsbereich der Anlage steht, gehört zu den notwendigen Bauvorlagen eine Immissionsprognose.

2. Soll eine erforderliche Abstandfläche auf einem anderen Grundstück liegen, muss nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V a.F. eine Baulast eingetragen sein. Bei Erteilung der Baugenehmigung muss zumindest eine entsprechende bindende Erklärung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben sein.

3. In dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids muss die zur Vorabentscheidung gestellte Frage eines Bauvorhabens so gefasst (bestimmt) sein, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann; es genügt nicht die Angabe "Windkraftanlage".
Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, LBauO M-V, BauPrüfO M-V
Vorschriften:BauGB § 35, BImSchG § 3, LBauO M-V a.F. § 2, LBauO M-V a.F. § 6, LBauO M-V a.F. § 7, LBauO M-V a.F. § 66, LBauO M-V a.F. § 68, LBauO M-V a.F. § 83, BauPrüfO M-V M-V a.F.,
Stichworte:Windkraftanlage, Abstandfläche, Bauvorbescheid,
Verfahrensgang:VG Schwerin 2 A 2832/96 vom 21.12.1999

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