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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNUrteil vom 20.05.2003, Aktenzeichen: 1 L 186/02 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 1 L 186/02

Urteil vom 20.05.2003


Leitsatz:1. Die pauschale Ermittlung der Rohbaukosten für die Bestimmung von Baugenehmigungsgebühren verstößt nicht bereits dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die pauschal ermittelten Rohbaukosten im Einzelfall mehr als das Doppelte der tatsächlichen Rohbaukosten ausmachen, sondern nur dann, wenn sich regelmäßig für bestimmte Sachverhaltsgruppen ein erhebliches Auseinanderfallen von tatsächlichem und pauschaliertem Wert ergibt.

2. Von einer unzulässigen Typisierung der Bautypen für die Bestimmung der Baugenehmigungsgebühren kann nur dann ausgegangen werden, wenn in aller Regel Gebäude, die unter eine bestimmte Nummer fallen, erheblich geringere Rohbaukosten aufwiesen als sich auf der Grundlage der Ermittlungen nach der BauGO ergeben (Anschluss an OVG Greifswald, Urteil vom 15.11.1995 - 6 L 36/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 61 = KStZ 1997, S. 91).
Rechtsgebiete:BauGO, GG
Vorschriften:BauGO in der Fassung vom 19.10.1998 (GVOBl. S. 870, br. S. 910), GG Art. 3 Abs. 1,
Stichworte:Gebühren, Baugenehmigungsgebühren, Pauschalierung,
Verfahrensgang:VG Greifswald 3 A 820/99 vom 15.05.2002

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