JuraForum.de > Urteile > OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN > Urteil vom 18.09.2003, Aktenzeichen: 1 L 279/01
| Leitsatz: | 1. § 57 LNatG M-V beinhaltet - ebenso wie § 13 SOG M-V - eine Generalklausel für ein Einschreiten der Naturschutzbehörde. 2. § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Südost-Rügen vom 12. September 1990 (GBl. DDR, Sonderdruck Nr. 1471) - Biosphärenreservatsverordnung -, wonach im Biosphärenreservat alle Handlungen verboten sind, die dem Schutzzweck des § 3 Biosphärenreservatsverordnung zuwiderlaufen, ist als Generalklausel auszulegen, die auch dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernis genügt. 3. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung (Befreiung von einer Schutzgebietsausweisung) steht neben dem Baugenehmigungserfordernis; es gilt nicht die so genannte Schlusspunkttheorie (Fortsetzung der Rechtsprechung). 4. Die Baugenehmigungsfiktion (§ 63 Abs. 7 Satz 2 LBauO M-V) kann nur dann eintreten, wenn die Bauantragsunterlagen vollständig gewesen sind. Daran fehlt es, wenn die Erklärung des Entwurfs-Verfassers (§ 63 Abs. 8 LBauO M-V) den Bauantragsunterlagen nicht beigefügt ist (Fortsetzung der Rechtsprechung). 5. In Biosphärenreservaten steht nicht der konservierende Naturschutz im Vordergrund. Damit sind auch Entwicklungspotenziale, die ein Baugrundstück wegen seiner näheren Umgebung für den Landschaftsschutz hat, mitzuberücksichtigen. 6. § 57 LNatG M-V beinhaltet kein intendiertes Ermessen. Die Naturschutzbehörde hat in jedem Einzelfall die für und die gegen ein Einschreiten sprechenden Gründe zu ermitteln und abzuwägen und auf dieser Grundlage die Entscheidung zu treffen, ob eingeschritten werden soll und gegebenenfalls in welcher Weise - hier ein Fall eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Biosphärenreservatsverordnung und eine Nichtbetätigung des Ermessens. 7. Das seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene "Auswechseln" einer naturschutzfachlichen Bewertung des Sachverhaltes, an die eine Ermessensentscheidung anknüpft (hier Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 statt Nr. 3 Biosphärenreservatsverordnung), ist rechtlich nicht zulässig. 8. Ein Einschreiten der Naturschutzbehörde (Erlass eines Baustopps) hat dann zu unterbleiben, wenn eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung offensichtlich hätte erteilt werden müssen. 9. Zum Befreiungstatbestand der nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 8 Biosphärenreservatsverordnung. |
| Rechtsgebiete: | LNatG M-V, BiosphärenreservatsVO Südost-Rügen, LBauO M-V, BauGB |
| Vorschriften: | LNatG M-V § 57 V, BiosphärenreservatsVO Südost-Rügen § 3, BiosphärenreservatsVO Südost-Rügen § 6, BiosphärenreservatsVO Südost-Rügen § 8, LBauO M-V § 63, BauGB § 34, BauGB § 35, |
| Verfahrensgang: | VG Greifswald 5 A 354/00 vom 02.10.2001 |
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