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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNUrteil vom 14.04.2004, Aktenzeichen: 4 K 29/00 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 4 K 29/00

Urteil vom 14.04.2004


Leitsatz:1. Bei der normativen Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen, die durch einen sog. Wesenstest im Einzelfall widerlegt werden kann (§ 2 Abs. 3 HundehVO M-V), handelt es sich um eine im Interesse der Praktikabilität geschaffene quasi umgekehrte Gefahrerforschungsmaßnahme.

2. Die Gefahrerforschungsmaßnahme ist eine Vorstufe der Maßnahme der Gefahrenabwehr.

3. Die Ermächtigung zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen umfasst auch die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen, die Gefahrerforschungsmaßnahmen zum Inhalt haben, auch wenn diese Verordnungen Eingriffe in Rechte Dritter ermöglichen, die nicht Störer im polizeirechtlichen Sinne sind.

4. Setzen die von einer Gefahrerforschungsmaßnahme Betroffenen zurechenbar die Ursache für diese Maßnahme, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn sie die Kosten der Maßnahme tragen müssen.
Rechtsgebiete:VwGO, SOG M-V, HundehVO M-V
Vorschriften:VwGO § 144 Abs. 6, SOG M-V § 17 Abs. 1, HundehVO M-V § 2 Abs. 3, HundehVO M-V § 7 Abs. 3,
Stichworte:Gefährliche Hunde, Wesenstest, Gefahrermittlungsmaßnahme, Verordnungsermächtigung, Normerhaltung,

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