JuraForum.de > Urteile > OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN > Urteil vom 10.10.2007, Aktenzeichen: 1 L 256/06
| Leitsatz: | Eine anschlussbeitragsrechtliche Maßstabsregelung, die im Rahmen eines kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes den auf lediglich untergeordneten Teilflächen (hier: 10 %) des Grundstücks beschränkten Vorteil einer baulichen Ausnutzbarkeit in Gestalt der maximalen Firsthöhe (hier: 75 m) als anschlussbeitragsrechtlichen Vorteil für die um ein vielfaches größere Gesamtfläche definiert, ist mit Blick auf die besondere Situation der Grundstücke der Klägerin (Werftbetrieb) in einem Maße nicht mehr vorteilsgerecht, das nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unter den Gesichtspunkten erforderlicher Pauschalierung und Typisierung gerechtfertigt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | GG, KAG M-V, BauNVO |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, KAG M-V § 7 Abs. 1 Satz 2, KAG M-V § 9, KAG M-V § 12, BauNVO § 17, |
| Stichworte: | Kanalbaubeitrag, Anschlussbeitrag, kombinierter Grundstückflächen- und Vollgeschossmaßstab, Vorteil, Äquivalenzprinzip, Werft, Werfthalle, atypisch, untergeordnet, Geschossflächenzahl, Wirklichkeitsmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, höchstzulässig, |
| Verfahrensgang: | VG Greifswald, 3 A 561/04 vom 21.06.2006 |
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