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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNUrteil vom 02.11.2005, Aktenzeichen: 1 L 105/05 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 1 L 105/05

Urteil vom 02.11.2005


Leitsatz:1. Über die in § 8 Abs. 7 KAG a.F. unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale hinausgehend kann es - teilweise ungeschriebene - Tatbestandsmerkmale geben und gibt es solche, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht.

2. Erhält eine Gemeinde öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, so entsteht die sachliche Beitragspflicht erst, wenn der - maßgebliche - umlagefähige Aufwand bestimmt werden kann, also erst, wenn der Zuschussgeber im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat. Dies gilt auch für den Bereich des Anschlussbeitragsrechts, wenn Fördermittel, die nach den Bestimmungen des Zuschussgebers der Entlastung eines bestimmten Kreises von Beitragspflichtigen dienen sollen, bei der Beitragsfestsetzung gegenüber den Begünstigten berücksichtigt werden müssen.
Rechtsgebiete:KAG M-V, KAG, AO
Vorschriften:KAG M-V § 9 Abs. 2 Satz 6, KAG M-V § 12 Abs. 1, KAG M-V § 12 Abs. 2 Satz 1, KAG § 8 Abs. 7 a.F., AO § 47, AO § 165, AO § 169, AO § 170,
Stichworte:Kanalbaubeitrag, Anschlussbeitrag, Festsetzungsverjährung, sachliche Beitragspflicht, Entstehung, Höhe, umlagefähiger Aufwand, ermittlungsfähig, Zuwendungszuschuss, Fördermittel, Zuschusshöhe, Mitteilung, endgültig, Gesamtanlagenprinzip, Refinanzierung, Beitragsyeranlagung, Verwirkung, Verwendungsnachweisprüfung, Zuwendungsbescheid, rechtsmissbräuchliches Verhalten,
Verfahrensgang:VG Greifswald 3 A 817/04 vom 02.02.2005

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