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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNBeschluss vom 30.09.2004, Aktenzeichen: 4 K 20/03 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 4 K 20/03

Beschluss vom 30.09.2004


Leitsatz:1. Innerhalb der dreimonatigen Betreibensfrist nach § 92 Abs. 2 VwGO a.F. ist erforderlich, dass sich der zur Äußerung aufgeforderte Beteiligte substanziiert äußert, sodass Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses beseitigt werden und der äußere Anschein einer Vernachlässigung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten entfällt.

2. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Gründen für die Betreibensaufforderung und den vom Antragsteller konkret erbetenen Verfahrenshandlungen ab. Der Anforderung eines substanziierten Vorbringens genügt es jedenfalls nicht, wenn ein Kläger auf eine konkrete Anforderung hin lediglich mitteilt, er wolle das Verfahren weiterbetreiben, oder bei mehreren erbetenen Verfahrenshandlungen nur diejenige vornimmt, die zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht offensichtlich von nur untergeordneter Bedeutung ist.

3. Das Rechtsinstitut der Betreibensaufforderung mit der sich daran gegebenenfalls anschließenden Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO ist auch in einem Normenkontrollverfahren anwendbar.
Rechtsgebiete:VwGO, GG
Vorschriften:VwGO § 47, VwGO § 92 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1,
Stichworte:Betreibensaufforderung, Rücknahmefiktion, Normenkontrollverfahren,

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