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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNBeschluss vom 28.05.2003, Aktenzeichen: 2 O 22/03 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 2 O 22/03

Beschluss vom 28.05.2003


Leitsatz:Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, der die Gewährung einer Reiseentschädigung als Vorauszahlung für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ablehnt, kann in analoger Anwendung von § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch ohne anwaltliche Vertretung eingelegt werden.

Für die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten auf Reiseentschädigung gelten die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe entsprechend.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2,
Stichworte:Vorauszahlung einer Reiseentschädigung anwaltliche Vertretung,
Verfahrensgang:VerwG Schwerin 6 A 2855/00 vom 03.03.2003

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