JuraForum.de > Urteile > OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN > Beschluss vom 28.05.2003, Aktenzeichen: 2 O 22/03
| Leitsatz: | Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, der die Gewährung einer Reiseentschädigung als Vorauszahlung für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ablehnt, kann in analoger Anwendung von § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch ohne anwaltliche Vertretung eingelegt werden. Für die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten auf Reiseentschädigung gelten die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe entsprechend. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2, |
| Stichworte: | Vorauszahlung einer Reiseentschädigung anwaltliche Vertretung, |
| Verfahrensgang: | VerwG Schwerin 6 A 2855/00 vom 03.03.2003 |
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