JuraForum.de > Urteile > OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN > Beschluss vom 28.03.2008, Aktenzeichen: 3 M 188/07
| Leitsatz: | Wenn ein Interessent im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet auf zur Nutzung vorgesehenen Flächen vertraglich gesicherten Flächen geltend macht, ist die Gemeinde verpflichtet, das Nutzungsinteresse in ihre Abwägung einzustellen. Ein städtebaulicher Vertrag, den die Gemeinde mit einem Interessenten abschließt, ist nur zulässig, wenn eine vorweggenommene Abwägung dem Abwägungsgebot entspricht, insbesondere die von diesem vorgesehenen Standorte Gegenstand einer städtebaulichen Abwägung sind; eine Auswahl lediglich nach wirtschaftlichen Kriterien und die Übernahme der von dem ausgewählten Interessenten genannten Standorten in die Planung unter dem Gesichtspunkt der Verfügbarkeit ohne eigene städtebauliche Abwägung ist fehlerhaft. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 1, BauGB § 11, BauGB § 35, |
| Stichworte: | Bebauungsplan, Windenergieanlagen, städtebaulicher Vertrag, |
| Verfahrensgang: | VG Greifswald, 5 B 410/07, vom 08.10.2007 |
Um den Volltext vom OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss vom 28.03.2008, Aktenzeichen: 3 M 188/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - 28.03.2008, 3 M 188/07" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum