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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNBeschluss vom 27.07.2005, Aktenzeichen: 4 K 4/03 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 4 K 4/03

Beschluss vom 27.07.2005


Leitsatz:Voraussetzung für eine Haftung eines Wohnungsgebers für eine Kurabgabe ist, dass der Haftende eine Möglichkeit zur Einziehung hatte. Verweigert der Kurgast ihm gegenüber die Zahlung der Kurabgabe, ohne dass er die Möglichkeit hat, eine Pflicht zur Zahlung der Kurabgabe durchzusetzen, so wird eine Haftung in der Regelung zu verneinen sein.
Rechtsgebiete:VwGO, KAG M-V, GG, KO, AO
Vorschriften:VwGO § 47, KAG M-V § 2 Abs. 1, KAG M-V § 11, GG Art. 14, KO § 191, AO § 219,
Stichworte:Kreis der kurabgabepflichtigen Personen, Vermutung einer Benutzungsmöglichkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Indienstnahme Privater, Kalkulation der Kurabgaben, Haftungstatbestand, Heranziehung eines Haftungsschuldners als Ermessensentscheidung,
Verfahrensgang:VG Schwerin 1 A 1423/99 vom 14.03.2003

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