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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNBeschluss vom 27.02.2003, Aktenzeichen: 3 M 35/02 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 3 M 35/02

Beschluss vom 27.02.2003


Leitsatz:Die LBauO M-V geht von einer grundsätzlich umfassenden Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde aus. Die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften - mögen sie auch außerhalb der LBauO M-V normiert sein - rechtfertigt die Vollzugszuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde, wenn nicht ausdrücklich spezialgesetzlich etwas anderes angeordnet ist.

Die Zuständigkeit der Forstbehörde für die Überwachung der Einhaltung des § 20 S. 1 LWaldG M-V ergibt sich aus § 48 Abs. 4 S. 1 LWaldG M-V. Dieser Vorschrift kann keine abschließende, die Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde ausschließende Regelung entnommen werden.

Die Ordnungsverfügung der unteren Bauaufsichtsbehörde scheitert nicht an der den Antragstellern fiktiv erteilten Baugenehmigung; die Baugenehmigung hat keine Konzentrationswirkung (so auch OVG Greifswald Beschl. v. 29.01.2003 - 2 M 179/02 -) und ersetzt die fehlende waldrechtliche Genehmigung mithin nicht.
Rechtsgebiete:LBauO M-V, LWaldG M-V
Vorschriften:LBauO M-V § 60 Abs. 1, LBauO M-V § 61 Abs. 1, LBauO M-V § 79 Abs. 1 S. 2, LWaldG M-V § 20, LWaldG M-V § 48 Abs. 4,
Verfahrensgang:VG Greifswald 1 B 1829/01 vom 07.03.2002

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