JuraForum.de > Urteile > OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN > Beschluss vom 25.08.2004, Aktenzeichen: 1 L 19/04
| Leitsatz: | 1. Die Erhebung einer Benutzungsgebühr setzt die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung voraus. 2. Ist der Anschluss- und Benutzungszwang rechtskräftig bzw. bestandskräftig angeordnet, kann im Gebührenprozess nicht mehr mit Erfolg gegen eine Abgabenfestsetzung eingewandt werden, das Grundstück sei nicht an die öffentliche Einrichtung (hier der Abfallbeseitigung) angeschlossen. 3. Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges führt zu einer widerlegbaren Vermutung, dass die öffentliche Einrichtung auch benutzt wird. 4. Eine tatsächliche Inanspruchnahme liegt schon dann vor, wenn Materialien aus dem Haushalt eines an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks über öffentliche Altlasten- oder Altpapiercontainer der Wiederverwertung zugeführt werden, die Sperrmüllentsorgung in Anspruch genommen wird oder wenn die auf dem angeschlossenen Grundstück angefallenen Restabfälle etwa über Abfallbehälter auf Nachbargrundstücken, auf öffentlichen Flächen oder Arbeitsstätten der öffentlichen Einrichtung zugeführt und entsorgt werden. 5. Bei bewohnten Hausgrundstücken besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung Abfälle anfallen, die nur mithilfe der gebührenpflichtigen Einrichtung entsorgt werden können. |
| Rechtsgebiete: | KV M-V, KAG M-V |
| Vorschriften: | KV M-V § 15, KAG M-V § 6, |
| Stichworte: | Anschluss- und Benutzungszwang, Gebühr, willentliche Inanspruchnahme, |
| Verfahrensgang: | VG Greifswald 3 A 932/03 vom 05.11.2003 |
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