JuraForum.de > Urteile > OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN > Beschluss vom 23.07.2002, Aktenzeichen: 2 M 15/02
| Leitsatz: | 1. Treffen bei der Stellenbesetzung sowohl ein Versetzungsbewerber als auch ein Beförderungsbewerber zusammen, so ist die dem nicht zum Zuge gekommenen Versetzungsbewerber gegenüber ergangene Maßnahme grundsätzlich (lediglich) anhand der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BBG zu messen, der die Versetzungsentscheidung in das (weite) Ermessen des Dienstherrn stellt. In diesem Fall gilt im Allgemeinen das Prinzip der Bestenauslese für die in Rede stehende Versetzung nicht. 2. Wenn der Dienstherr das ihm zustehende weite Organisationsermessen erkennbar dahingehend ausgeübt hat, die Stelle - gerade auch unter Einbeziehung des Versetzungsbewerbers - im Wege der Bestenauslese nach Leistungsgesichtspunkten (Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung) zu besetzen, muß er sich an diesen selbstgewählten Kriterien, die er sich aus seinem weiten Organisationsermessen heraus selbst auferlegen kann, und den dafür gesetzlich vorgeschriebenen und ggf. von ihm selbst aufgestellten Voraussetzungen messen lassen. 3. Ein unrichtiger Sachverhalt ist auch ein unvollständiger Sachverhalt. Zu einem vollständigen Sachverhalt gehört insbesondere die Berücksichtigung der (aktuellen) Beurteilungen, die eigens aus Anlaß der Bewerbung für die zu vergebende Stelle gefertigt worden sind. 4. Mit der Verleihung eines anderen Amtes i.S.v. § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG ist nicht der Wechsel einer Amtsbezeichnung gemeint, sondern die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen. |
| Rechtsgebiete: | GG, BBG, VwGO, GKG |
| Vorschriften: | GG Art. 33 Abs. 2, BBG § 26 Abs. 1, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6, GKG § 13 Abs. 1 Satz 2, GKG § 13 Abs. 4 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | VG Schwerin 1 B 1037/01 vom 23.01.2002 |
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