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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNBeschluss vom 22.12.2004, Aktenzeichen: 4 M 300/04 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 4 M 300/04

Beschluss vom 22.12.2004


Leitsatz:Erfolgt die Auflösung eines Amtes auf freiwilliger Basis, kann eine die Auflösung bestimmende Verordnung das Amt insoweit nicht (mehr) in seinen Rechten verletzen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmung des Rechtsnachfolgers als auch bezüglich der Zuordnung der Gemeinden zu anderen Ämtern.
Rechtsgebiete:KV M-V, VwGO
Vorschriften:KV M-V § 125 Abs. 6, VwGO § 47 Abs. 6,
Stichworte:Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Antragsbefugnis, Amt, Auflösung, freiwillig, Rechtsnachfolge, Zuordnung von Gemeinden,

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