JuraForum.de > Urteile > OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN > Beschluss vom 17.01.2005, Aktenzeichen: 3 M 37/04
| Leitsatz: | 1. Zur Frage, welche Ermessenserwägungen bei einer Entscheidung über die Gestattung geringerer Abstandsflächen nach § 6 Abs. 14 LBauO M-V anzustellen sind. 2. Verletzt nur ein Teil einer streitbefangenen Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten, kann das Gericht die Baugenehmigung nur dann teilweise aufheben, wenn sie auch ohne den Teil, der den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, objektiv-rechtlich Bestand haben kann. 3. Im Eilrechtsschutzverfahren nach §§ 80, 80a VwGO kann das Gericht gegenüber dem beigeladenen Bauherrn eine Baueinstellung regelmäßig nur aussprechen, wenn der Beigeladene die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs voraussichtlich missachten wird. |
| Rechtsgebiete: | LBauO M-V, VwVfG M-V, VwGO |
| Vorschriften: | LBauO M-V § 6 Abs. 14, VwVfG M-V § 40, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2, VwGO § 80a Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | VG Schwerin 2 B 861/03 vom 22.01.2004 |
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