JuraForum.de > Urteile > OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN > Beschluss vom 13.11.2003, Aktenzeichen: 1 M 170/03
| Leitsatz: | Ist nur ein Teil einer Verkehrsanlage eine Anbaustraße und verläuft ein anderer Teil im Außenbereich, kann es sich um zwei verschiedene öffentliche Verkehrsanlagen handeln. Der rechtliche Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall zurücktreten. Die Bestimmung der örtlichen Ausbaugepflogenheiten und die genaue Grenzziehung zwischen einer Anbaustraße und einer Außenbereichsstraße bleiben dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten. Die Herstellung einer Außenbereichsstraße kann eine beitragspflichtige Maßnahme im Sinne des § 8 KAG M-V darstellen. |
| Rechtsgebiete: | KAG MV, BauGB |
| Vorschriften: | KAG MV § 8, BauGB § 127, BauGB § 131, |
| Stichworte: | Anbaustraße, Außenbereichsstraße, örtliche Ausbaugepflogenheiten, natürliche Beobachtungsweise, Dauerkleingärten, |
| Verfahrensgang: | VG Schwerin 8 B 748/02 vom 19.08.2003 |
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