( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNBeschluss vom 13.11.2003, Aktenzeichen: 1 M 170/03 



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 1 M 170/03

Beschluss vom 13.11.2003


Leitsatz:Ist nur ein Teil einer Verkehrsanlage eine Anbaustraße und verläuft ein anderer Teil im Außenbereich, kann es sich um zwei verschiedene öffentliche Verkehrsanlagen handeln. Der rechtliche Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall zurücktreten.

Die Bestimmung der örtlichen Ausbaugepflogenheiten und die genaue Grenzziehung zwischen einer Anbaustraße und einer Außenbereichsstraße bleiben dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten.

Die Herstellung einer Außenbereichsstraße kann eine beitragspflichtige Maßnahme im Sinne des § 8 KAG M-V darstellen.
Rechtsgebiete:KAG MV, BauGB
Vorschriften:KAG MV § 8, BauGB § 127, BauGB § 131,
Stichworte:Anbaustraße, Außenbereichsstraße, örtliche Ausbaugepflogenheiten, natürliche Beobachtungsweise, Dauerkleingärten,
Verfahrensgang:VG Schwerin 8 B 748/02 vom 19.08.2003

Volltext

Um den Volltext vom OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss vom 13.11.2003, Aktenzeichen: 1 M 170/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/ovg-mecklenburg-vorpommern/ovg-mecklenburg-vorpommern-beschluss-vom-13-11-2003-az-1-m-17003

"OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - 13.11.2003, 1 M 170/03" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN