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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNBeschluss vom 12.10.2004, Aktenzeichen: 3 M 147/03 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 3 M 147/03

Beschluss vom 12.10.2004


Leitsatz:1. Die Stellplatzablöse nach § 48 Abs. 6 LBauO M-V ist keine Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2. Hat die Vollziehung eines Verwaltungsaktes einen eigenständigen Verwaltungsakt zur Voraussetzung, auf dessen Grundlage eine tatsächliche Vollzugshandlung vorgenommen wird, liegt in beiden Schritten zusammen der Vollzug des angegriffenen Verwaltungsakts, der nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO aufgehoben werden kann.

3. Die Behörde kann nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO verpflichtet werden, einen solchen Verwaltungsakt aufzuheben.
Rechtsgebiete:VwGO, LBauO M-V
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 5 S. 3, LBauO M-V § 48 Abs. 6,
Verfahrensgang:VG Schwerin 2 B 544/03 vom 12.08.2003

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