JuraForum.de > Urteile > OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN > Beschluss vom 12.10.2004, Aktenzeichen: 3 M 147/03
| Leitsatz: | 1. Die Stellplatzablöse nach § 48 Abs. 6 LBauO M-V ist keine Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 2. Hat die Vollziehung eines Verwaltungsaktes einen eigenständigen Verwaltungsakt zur Voraussetzung, auf dessen Grundlage eine tatsächliche Vollzugshandlung vorgenommen wird, liegt in beiden Schritten zusammen der Vollzug des angegriffenen Verwaltungsakts, der nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO aufgehoben werden kann. 3. Die Behörde kann nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO verpflichtet werden, einen solchen Verwaltungsakt aufzuheben. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, LBauO M-V |
| Vorschriften: | VwGO § 80 Abs. 5 S. 3, LBauO M-V § 48 Abs. 6, |
| Verfahrensgang: | VG Schwerin 2 B 544/03 vom 12.08.2003 |
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