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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNBeschluss vom 12.09.2008, Aktenzeichen: 3 L 18/02 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 3 L 18/02

Beschluss vom 12.09.2008


Leitsatz:1. Die bauordnungsrechtliche Generalklausel (hier § 58 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V) ermächtigt auch zu Anordnungen in Fällen, in denen eine bauliche Anlage an gegenüber den im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften veränderte Vorschriften der Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung angepasst werden soll, sofern diese Fallgestaltung nicht durch eine eigenständige Vorschrift geregelt ist (früher § 87 Abs. 2 LBauO M-V a.F.); die unterschiedlichen Fallgestaltungen sind im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über bauordnungsrechtliches Einschreiten sind die Wertungen zu berücksichtigen, die der Gesetzgeber namentlich den brandschutzrechtlichen Vorschriften und der Neukonzeption der Abweichung (§ 67 LBauO M-V) zu Grunde gelegt hat. Daher hat die Behörde auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Abweichung zu prüfen, ob die Erreichung des jeweiligen Schutzziels, für den die Vorschrift nur einen Weg von mehreren möglichen Wegen weist, auf andere, für den Betroffenen mildere Weise zu erreichen ist.
Rechtsgebiete:LBauO M-V, VwGO
Vorschriften:LBauO M-V § 6, LBauO M-V § 30, LBauO M-V § 31, LBauO M-V § 32, LBauO M-V § 58 Abs. 1 Satz 1, LBauO M-V § 58 Abs. 2 Satz 2, LBauO M-V § 67, LBauO M-V a.F § 80 Abs. 1 Satz 1, LBauO M-V a.F § 80 Abs. 1 Satz 2, LBauO M-V a.F § 87, VwGO § 114,
Stichworte:Brandschutz, nachträgliche Anordnung,
Verfahrensgang:VG Schwerin, 2 A 1024/01 vom 15.11.2001

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