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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNBeschluss vom 11.05.2004, Aktenzeichen: 3 L 269/03 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 3 L 269/03

Beschluss vom 11.05.2004


Leitsatz:Weder gibt es eine generelle Regel, dass die Aussage bei der Anhörung beim BAFl immer höheres Gewicht haben muss als weitere spätere Aussagen an anderer Stelle, noch gibt es eine generelle Regel, dass die Aussage vor dem Verwaltungsgericht wegen der zwischen der Ausreise und der ersten mündlichen Verhandlung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liegenden Zeit-spanne ein geringeres Gewicht haben muss als frühere Aussagen.
Rechtsgebiete:GG, AsylVfG
Vorschriften:GG Art. 16a Abs. 1, AsylVfG § 78 Abs. 3,
Verfahrensgang:VG Greifswald 2 A 229/97 As vom 01.10.2003

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