JuraForum.de > Urteile > OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN > Beschluss vom 10.10.2002, Aktenzeichen: 2 M 139/02
| Leitsatz: | 1. Das Oberverwaltungsgericht kann nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO die Vollziehung einer vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung einstweilig aussetzen. Eine - vorrangige - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO besteht nicht. 2. Im Beschwerdeverfahren ist eine Zwischenentscheidung trotz des gesetzlich festgelegten Grundsatzes der Vollziehbarkeit i.S.d. § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO dann geboten, wenn dem Beschwerdeführer anderenfalls bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts Nachteile drohen, die im Falle eines späteren Obsiegens im Beschwerdeverfahren nicht mehr rückgängig zu machen wären und ein Obsiegen im Beschwerdeverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Vorschriften: | VwGO § 148 Abs. 1, VwGO § 149 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 149 Abs. 1 Satz 2, VwGO § 173, ZPO § 572 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | VG Greifswald 4 B 1889/02 vom 28.08.2002 |
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