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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNBeschluss vom 09.02.2005, Aktenzeichen: 1 L 147/03 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 1 L 147/03

Beschluss vom 09.02.2005


Leitsatz:1. Der Stückzahlmaßstab ist im Rahmen der Vergnügungsteuer für Geldspielautomaten nach wie vor ein vom Ortsgesetzgeber zulässigerweise verwendbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

2. Ein Ortsgesetzgeber muss nicht den jeweils zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten (Wirklichkeits-)Maßstab wählen.

3. Die Prozentzahl, um die die Einspielergebnisse unterschiedlicher Spielhallen voneinander abweichen, ist allein nicht entscheidend für die Frage, ob ein Stückzahlmaßstab verwendet werden darf. Dieser Wert ist in Relation zu der Höhe der Vergnügungsteuer insgesamt zu sehen.
Rechtsgebiete:GG, LV, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 28 Abs. 2, GG Art. 105 Abs. 2a, GG Art. 106, GG Art. 106 Abs. 6 Satz 1, GG Art. 107, LV Art. 72, Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 d,
Stichworte:Vergnügungsteuer, Steueranmeldung, Stückzahlmaßstab, Praktikabilität, Typisierungen und Pauschalierungen, Abwälzbarkeit, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer, Geldspielautomaten,
Verfahrensgang:VG Schwerin 4 A 1134/02 vom 04.04.2003

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