JuraForum.de > Urteile > OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN > Beschluss vom 07.11.2002, Aktenzeichen: 2 O 61/02
| Leitsatz: | Grundsätzlich richtet sich die Beförderung eines Hochschullehrers nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Grundsätze über die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt setzen eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle voraus, um die mehrere Bewerber konkurrieren. Einen Anspruch auf Schaffung einer entsprechenden (Beförderungs-)Planstelle enthalten weder das Landeshochschulgesetz noch Art. 33 Abs. 2 GG. Wenn Fachhochschulprofessoren, die in eine in der Besoldungsgruppe C 2 BBesO ausgebrachte Stelle eingewiesen sind, unter Beibehaltung ihres Dienstpostens eine nach Besoldungsgruppe C 3 bewertete Stelle übertragen werden soll, dann setzt dies notwendig die Feststellung voraus, daß die Stellenhebung nach dem funktionalen Zuschnitt des innegehabten Amtes gerechtfertigt ist. Erst wenn sich ein Dienstposten als hebungsfähig erweist, schließt sich daran in einem beamtenrechtlichen und hochschulrechtlichen Verfahrensschritt die Klärung der Frage an, ob der Inhaber einer an sich hebungsfähigen Stelle persönlich hebungswürdig ist und dessen Beförderung in Betracht kommt. Betreffen Verfahrensmängel das sogenannte Hebungsverfahren, so entfalten sie Drittschutz, wenn die Verfahrensmängel auf das Auswahlverfahren notwendig durchzuschlagen. |
| Rechtsgebiete: | GG, BBesG |
| Vorschriften: | GG Art. 33 Abs. 2, BBesG § 35 Abs. 2, |
| Stichworte: | Stellenhebung, Stellenbesetzung, Professur, |
| Verfahrensgang: | VG Schwerin 1 B 1099/01 vom 12.04.2002 |
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