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JuraForum.deUrteileOVG-MECKLENBURG-VORPOMMERNBeschluss vom 04.11.2002, Aktenzeichen: 1 O 100/02 

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Aktenzeichen: 1 O 100/02

Beschluss vom 04.11.2002


Leitsatz:1. In Hauptsacheverfahren betreffend die Übernahme von Eingliederungshilfe für die Beschulung in besonderen Schulen für Behinderte ist als Streitwert der Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen, wenn die Beteiligten über die geeignetste Schule streiten.

2. Im Eilverfahren können die besonderen Umstände des Falles Abschläge gebieten.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 13 Abs. 1 Satz 2,
Stichworte:Eingliederungshilfe geeignete Schule Schulen für Behinderte Streitwert,
Verfahrensgang:VG Schwerin 6 B 498/02 vom 21.08.2002

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